Bekanntlich verfüge die für die Verlängerung der Haft zuständige Behörde zunächst die provisorische Hafterstreckung und gewähre den Parteien daraufhin das rechtliche Gehör, bevor sie einen Entscheid fälle. Durch die provisorische Verlängerung lege die zuständige Behörde ebenfalls ihre Absicht offen. Dadurch werde indes keine ausstandsbegründende Vorbefassung angenommen. Im Übrigen begründeten Verfahrensfehler der zuständigen Behörden für sich allein keine Befangenheit.