Zumal ihr die Standpunkte der Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien, könne nicht von einer abschliessenden Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ausgegangen werden. Vielmehr bleibe der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die noch stattfindende Anhörung offen. Ausserdem sei dem Verfahren auf Verlängerung der Sicherheitshaft ein gewisses Mass an Vorbefassung inhärent. Bekanntlich verfüge die für die Verlängerung der Haft zuständige Behörde zunächst die provisorische Hafterstreckung und gewähre den Parteien daraufhin das rechtliche Gehör, bevor sie einen Entscheid fälle.