Die Straf- und Zivilklägerin lässt ausführen, das Verfahren auf Verlängerung der Sicherheitshaft erscheine trotz des fälschlicherweise erfolgten Antrags durch die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen. Bei ihrer Antragsstellung habe die Gesuchsgegnerin die Rechtslage mit Bezug auf die ihr bekannten Sachverhaltselemente beurteilt. Zumal ihr die Standpunkte der Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien, könne nicht von einer abschliessenden Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ausgegangen werden.