227 Abs. 5 StPO – welcher für die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil nach Art. 231 StPO sinngemäss Anwendung finde – explizit vor, dass aus zeitlichen Gründen eine provisorische Fortdauer der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bis zu seinem Entscheid angeordnet werden könne. 3.3 Die Straf- und Zivilklägerin lässt ausführen, das Verfahren auf Verlängerung der Sicherheitshaft erscheine trotz des fälschlicherweise erfolgten Antrags durch die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen.