Wäre die Gesuchsgegnerin nun infolge irrtümlichen Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft an das Zwangsmassnahmengericht befangen, wäre sie sicherlich auch nach Ausfällen des erstinstanzlichen Urteils befangen. Dies aber sehe die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts gerade nicht vor bzw. werde diese Handhabung durch das erwähnte Kreisschreiben vom 19. Februar 2013 verlangt. Im Weiteren sehe Art. 227 Abs. 5 StPO – welcher für die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil nach Art.