Diese habe gemeinsam mit den Kollegialrichtern bereits im Urteilszeitpunkt – ohne das Zwangsmassnahmengericht – über die Verlängerung der Sicherheitshaft entschieden; dies nach vorgängiger Verurteilung des Gesuchstellers. Dieses Vorgehen sehe die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005, S. 1234 vor. Wäre die Gesuchsgegnerin nun infolge irrtümlichen Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft an das Zwangsmassnahmengericht befangen, wäre sie sicherlich auch nach Ausfällen des erstinstanzlichen Urteils befangen.