Das Zwangsmassnahmengericht sei zu Recht nicht auf den Antrag des Regionalgerichts eingetreten. In der Folge sei den Parteien mit Verfügung vom 20. März 2019 Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sei die Sicherheitshaft, welche am 21. März 2019 geendet habe, provisorisch verlängert worden. In diesem Vorgehen sei keine Befangenheit der Gerichtspräsidentin ersichtlich. Diese habe gemeinsam mit den Kollegialrichtern bereits im Urteilszeitpunkt – ohne das Zwangsmassnahmengericht – über die Verlängerung der Sicherheitshaft entschieden;