Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, entgegen dem Kreisschreiben «Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 StPO)» vom 19. Februar 2013 habe sie am 13. März 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft an das Zwangsmassnahmengericht gestellt. Gemäss korrektem Hinweis von Rechtsanwalt C.________ sei hier das Regionalgericht zuständig, vor Ablauf der Sicherheitshaft über deren Verlängerung zu entscheiden. Das Zwangsmassnahmengericht sei zu Recht nicht auf den Antrag des Regionalgerichts eingetreten.