3 sungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, entgegen dem Kreisschreiben «Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art.