Die Verfahrensleitung hat ihre Befangenheit kundgetan, indem […]», stellt auch ohne ausdrücklichen Antrag eindeutig ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO und macht geltend, es liege Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f. StPO vor. Bei Unterliegen ist demzufolge mit einer Kostenauferlage zu rechnen.