_, der Gesuchsteller habe gar kein Ausstandsgesuch gestellt, verfängt nicht. Wer behauptet, «der Haftantrag und nun auch die kommunizierte Absicht der Haftverlängerung lassen nur den Schluss zu, dass der Entscheid bereits feststeht. Damit ist aber auch klar, dass ein Entscheid des Regionalgerichts nicht mehr als Entscheid eines unabhängigen Richters i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK i.V.m., Art. 30 Abs. 1 BV gelten kann. Die Verfahrensleitung hat ihre Befangenheit kundgetan, indem […]», stellt auch ohne ausdrücklichen Antrag eindeutig ein Ausstandsgesuch gemäss Art.