f StPO vor, der von Amts wegen zu beachten ist». Die Gesuchsgegnerin leitete diese Eingabe am 26. März 2019 weiter an die Beschwerdekammer in Strafsachen zwecks Prüfung des Ausstands. Im Begleitschreiben führte sie aus, dass sie sich nicht als befangen erachte. Am 27. März 2019 eröffnete die Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. April 2019 verzichtete Rechtsanwältin B.________, amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers (Mandat sistiert) auf eine Stellungnahme.