Damit ist aber auch klar, dass ein Entscheid des Regionalgerichts nicht mehr als Entscheid eines unabhängigen Richters i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV gelten kann. Die Verfahrensleitung hat ihre Befangenheit kundgetan, indem sie einen Haftantrag gestellt hat, indem sie trotz Ablauf der Haftdauer die beantragte Haftentlassung nicht veranlasst hat und indem sie ausdrücklich die Absicht offengelegt hat, die rechtlich bereits beendete Haft noch zu verlängern. Damit liegt in Bezug auf die Verfahrensleitung ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor, der von Amts wegen zu beachten ist».