In seiner Eingabe vom 22. März 2019 an das Regionalgericht führte Rechtsanwalt C.________ als privater Verteidiger des Gesuchstellers – soweit hier von Relevanz – Folgendes aus: «Schliesslich ist unter den gegebenen Umständen darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung mit Eingabe vom 13. März 2019 beim Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung beantragt hat. Der Haftantrag und nun auch die kommunizierte Absicht der Haftverlängerung lassen nur den Schluss zu, dass der Entscheid bereits feststeht. Damit ist aber auch klar, dass ein Entscheid des Regionalgerichts nicht mehr als Entscheid eines unabhängigen Richters i.S.v. Art. 5 Ziff.