(nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), es sei die Sicherheitshaft bis am 21. Juni 2019 zu verlängern, zudem sei vorab provisorisch die Fortdauer der Sicherheitshaft anzuordnen. Mit Entscheid vom 20. März 2019 trat das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag vom 13. März 2019 nicht ein, weil es sich als nicht zuständig erachtete. Ebenfalls am 20. März 2019 verlängerte die Gesuchsgegnerin (Unterschrift i.V. durch Gerichtspräsidentin H.________) sodann die bestehende Sicherheitshaft provisorisch bis zum Entscheid des Regionalgerichts in vorliegender Angelegenheit. In seiner Eingabe vom 22. März 2019 an das Regionalgericht führte Rechtsanwalt C.__