Gleiches gilt, unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, für allfällig in diesem Zusammenhang nicht protokollierte Bemerkungen des Beschwerdeführers. Mit Blick darauf sind auch die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Selbst wenn die Zeugen bestätigen könnten, dass ein Teil der Aussagen nicht protokolliert worden ist, begründet dies noch keine Strafbarkeit. Die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung im Amt (auch wenn dieser Tatbestand in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wird) sind damit zu Recht erfolgt.