Weiter ist auch nicht erkennbar, dass die behauptete Löschung dieser Aussagen des Beschwerdeführers Einfluss auf die Frage seiner Begutachtung gehabt hat. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte mit Täuschungsabsicht oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt hat, als sie die Gerichtsschreiberin (angeblich) veranlasst hatte, die Aussagen wieder zu löschen. Gleiches gilt, unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, für allfällig in diesem Zusammenhang nicht protokollierte Bemerkungen des Beschwerdeführers.