4 wird vom Beschwerdeführer jedenfalls weder behauptet noch im Ansatz belegt. Vor diesem Hintergrund scheint es offensichtlich, dass die Beschuldigte davon ausgegangen ist, diese Aussagen seien für das Verfahren nicht relevant gewesen bzw. hätten sich gar nicht auf das massgebliche Verfahren bezogen. Weiter ist auch nicht erkennbar, dass die behauptete Löschung dieser Aussagen des Beschwerdeführers Einfluss auf die Frage seiner Begutachtung gehabt hat.