78 Abs. 3 StPO sind nur entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 9.3). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Frage, welches (hängige) Verfahren der Beschwerdeführer gemeint hat und ob er oder die Beschuldigte sich diesbezüglich geirrt hatten, für das gegen ihn geführte Strafverfahren überhaupt entscheidend war bzw. inwiefern dies Thema der Einvernahme gewesen sein sollte. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren