5. Das fragliche Protokoll liegt der Beschwerdekammer nicht vor. Es ergeben sich aber keine Hinweise darauf und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er das Protokoll nicht unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Beschuldigte habe seine Aussagen aus dem Protokoll gelöscht, nachdem er dieses bereits unterzeichnet gehabt habe. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für das Herstellen einer unechten Urkunde vor. Gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO sind nur entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 9.3).