In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21.05.2019 E. 3.1).