Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich. Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich.