Der Anwalt habe darauf keinen direkten Einfluss genommen, ausser dass er zu einer Löschung der Aussage aus dem Protokoll keine Einwände geäussert habe, während er (der Beschwerdeführer) insistiert habe, die Aussage nicht zu löschen. Aufgrund dieses Fehlers sei die Beschuldigte zur Auffassung gelangt, er bilde sich hängige Verfahren ein, die gar nicht existierten. Dies sei dann auch die Begründung für den mit seiner Begutachtung verbundenen Freiheitsentzug gewesen. Die