Jedenfalls sei diese Feststellung falsch und das müsse sie wissen. Daraufhin habe die Beschuldigte die Gerichtsschreiberin angewiesen, diese Aussage aus dem Protokoll zu löschen. Aus dem Verhalten der Beschuldigten sei eine vorsätzliche Veränderung des Protokolls zu ihrem eigenen Vorteil nicht auszuschliessen. Sie habe so ihren Fehler vertuscht. Seine Aussagen seien zur Kenntnis genommen und unterdrückt worden. Der Anwalt habe darauf keinen direkten Einfluss genommen, ausser dass er zu einer Löschung der Aussage aus dem Protokoll keine Einwände geäussert habe, während er (der Beschwerdeführer) insistiert habe, die Aussage nicht zu löschen.