Sie habe diesen Fehler erneut wiederholt. «Sachverhalt 2» betreffe seine zunächst protokollierten Aussagen, die er zu dieser erneut geäusserten fehlerhaften Auffassung der Beschuldigten gemacht habe. Er habe ihr gesagt, dass sie unmöglich seine Eingaben gelesen haben und gleichwohl von einem abgeschlossenen Verfahren ausgehen könne. Er müsse daraus schliessen, dass sie ihm gegenüber eine falsche Angabe mache, wenn behauptet werde, die Eingaben, welche diesen Fehler objektiv und formell korrekt berichtigt hätten, seien zur Kenntnis genommen worden. Jedenfalls sei diese Feststellung falsch und das müsse sie wissen.