Dabei habe es sich um einen Fehler der Beschuldigten gehandelt, welche in Absprache mit der Staatsanwaltschaft offenbar eine falsche Fallnummer eruiert gehabt habe. Es sei stets sein Anliegen gewesen, diesen Fehler zu korrigieren und durch Mitteilung der korrekten Fallnummer zu beheben. Während des Gerichtstermins habe er die Beschuldigte gefragt, ob sie die entsprechenden Eingaben und deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe. Dies sei bejaht worden. Im Verlauf seiner Befragung habe sich die Beschuldigte dann geäussert, er hätte sich damals auf ein abgeschlossenes Verfahren berufen. Sie habe diesen Fehler erneut wiederholt.