3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe im Vorfeld des Gerichtstermins Eingaben an die Beschuldigte gemacht und ihr eine Fallnummer eines anderweitigen hängigen Verfahrens angegeben. Dies weil die Beschuldigte im Vorfeld des Gerichtstermins bei den entsprechenden Hinweisen auf dieses anderweitige Verfahren fälschlicherweise von einem bereits abgeschlossenen Verfahren ausgegangen sei. Dabei habe es sich um einen Fehler der Beschuldigten gehandelt, welche in Absprache mit der Staatsanwaltschaft offenbar eine falsche Fallnummer eruiert gehabt habe.