Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Beschluss BK 18 491 vom 15. Februar 2019 bereits entschieden, dass in diesem Zusammenhang kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Beschuldigte vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der in jedem Verfahren Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Beweisanträge allenfalls Bemerkungen anbringen wollte, macht die Äusserung des dort Beschuldigten oder deren Protokollierung nicht nachträglich unwahr bzw. unrichtig. Dieses Verfahren ist rechtskräftig erledigt worden.