Soweit der Beschwerdeführer die Vorwürfe gegen seinen amtlichen Verteidiger bzw. diejenigen gegen die Beschuldigte wegen inhaltlich falscher Protokollierung im Zusammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge wieder zum Thema macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Beschluss BK 18 491 vom 15. Februar 2019 bereits entschieden, dass in diesem Zusammenhang kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Beschuldigte vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der in jedem Verfahren Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte.