2 Beurteilung dieses Sachverhaltes ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer die Vorwürfe gegen seinen amtlichen Verteidiger bzw. diejenigen gegen die Beschuldigte wegen inhaltlich falscher Protokollierung im Zusammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge wieder zum Thema macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.