BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beschuldigte das Protokoll nachträglich durch die Gerichtsschreiberin abändern liess (vom Beschwerdeführer wird dies als «Sachverhalt 2» bezeichnet). Einzig die