Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_397/2019 vom 12. April 2019). Am 28. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. März 2019 Beschwerde ein. Sinngemäss beantragte er die Eröffnung eines Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte verzichtete am 3. April 2019 auf eine Stellungnahme.