Das Obergericht des Kantons Bern kam aber zum Schluss, dass die Nichtanhandnahme betreffend des Vorwurfs, der amtliche Verteidiger habe entgegen einer Vereinbarung keine Beweisanträge gestellt (Urkundenfälschung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung), rechtens gewesen war; ebenso die Nichtanhandnahme gegen die Beschuldigte, sofern ihr der Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, im erstinstanzlichen Verfahren infolge der falschen Aussage des amtlichen Verteidigers eine Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_397/2019 vom 12. April 2019).