Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 139 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte Gerichtspräsidentin A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2019 (BJS 18 22633) Erwägungen: 1. Der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 7. September 2018 im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren Anzeige gegen sei- nen amtlichen Verteidiger sowie die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Ver- fahrensleitung (Gerichtspräsidentin A.________; nachfolgend: Beschuldigte) ein. Am 30. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den amtlichen Verteidiger wegen Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Unterdrü- ckung von Urkunden, Amtsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Weil sich die Staatsanwaltschaft in dieser Verfügung nicht zum Vorwurf, die Beschuldigte habe das Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers nachträglich abgeändert, geäussert hatte, hiess das Ober- gericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 18 491 vom 15. Februar 2019 teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft an, die Anzeige des Strafklägers im Sinne der Erwägungen zu behandeln. Das Oberge- richt des Kantons Bern kam aber zum Schluss, dass die Nichtanhandnahme betref- fend des Vorwurfs, der amtliche Verteidiger habe entgegen einer Vereinbarung keine Beweisanträge gestellt (Urkundenfälschung oder Erschleichung einer fal- schen Beurkundung), rechtens gewesen war; ebenso die Nichtanhandnahme ge- gen die Beschuldigte, sofern ihr der Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, im erst- instanzlichen Verfahren infolge der falschen Aussage des amtlichen Verteidigers eine Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_397/2019 vom 12. April 2019). Am 28. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Be- schwerdeführer am 24. März 2019 Beschwerde ein. Sinngemäss beantragte er die Eröffnung eines Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 2. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte verzichtete am 3. April 2019 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 2. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er gab an, seine Be- schwerde beziehe sich auf den gesamten Sachverhalt der Anzeige vom 7. Sep- tember 2018. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Be- schwerde ist insofern einzutreten, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beschuldigte das Protokoll nachträglich durch die Gerichtsschreiberin abändern liess (vom Beschwerdeführer wird dies als «Sachverhalt 2» bezeichnet). Einzig die 2 Beurteilung dieses Sachverhaltes ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. So- weit der Beschwerdeführer die Vorwürfe gegen seinen amtlichen Verteidiger bzw. diejenigen gegen die Beschuldigte wegen inhaltlich falscher Protokollierung im Zu- sammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge wieder zum Thema macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Beschluss BK 18 491 vom 15. Februar 2019 bereits entschie- den, dass in diesem Zusammenhang kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfäl- schung im Amt durch die Beschuldigte vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der in jedem Verfahren Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Beweisanträge al- lenfalls Bemerkungen anbringen wollte, macht die Äusserung des dort Beschuldig- ten oder deren Protokollierung nicht nachträglich unwahr bzw. unrichtig. Dieses Verfahren ist rechtskräftig erledigt worden. Ein Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern untersteht auch nicht der Revision (Art. 410 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe im Vorfeld des Ge- richtstermins Eingaben an die Beschuldigte gemacht und ihr eine Fallnummer ei- nes anderweitigen hängigen Verfahrens angegeben. Dies weil die Beschuldigte im Vorfeld des Gerichtstermins bei den entsprechenden Hinweisen auf dieses ander- weitige Verfahren fälschlicherweise von einem bereits abgeschlossenen Verfahren ausgegangen sei. Dabei habe es sich um einen Fehler der Beschuldigten gehan- delt, welche in Absprache mit der Staatsanwaltschaft offenbar eine falsche Fall- nummer eruiert gehabt habe. Es sei stets sein Anliegen gewesen, diesen Fehler zu korrigieren und durch Mitteilung der korrekten Fallnummer zu beheben. Während des Gerichtstermins habe er die Beschuldigte gefragt, ob sie die entsprechenden Eingaben und deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe. Dies sei bejaht worden. Im Verlauf seiner Befragung habe sich die Beschuldigte dann geäussert, er hätte sich damals auf ein abgeschlossenes Verfahren berufen. Sie habe diesen Fehler erneut wiederholt. «Sachverhalt 2» betreffe seine zunächst protokollierten Aussa- gen, die er zu dieser erneut geäusserten fehlerhaften Auffassung der Beschuldig- ten gemacht habe. Er habe ihr gesagt, dass sie unmöglich seine Eingaben gelesen haben und gleichwohl von einem abgeschlossenen Verfahren ausgehen könne. Er müsse daraus schliessen, dass sie ihm gegenüber eine falsche Angabe mache, wenn behauptet werde, die Eingaben, welche diesen Fehler objektiv und formell korrekt berichtigt hätten, seien zur Kenntnis genommen worden. Jedenfalls sei die- se Feststellung falsch und das müsse sie wissen. Daraufhin habe die Beschuldigte die Gerichtsschreiberin angewiesen, diese Aussage aus dem Protokoll zu löschen. Aus dem Verhalten der Beschuldigten sei eine vorsätzliche Veränderung des Pro- tokolls zu ihrem eigenen Vorteil nicht auszuschliessen. Sie habe so ihren Fehler vertuscht. Seine Aussagen seien zur Kenntnis genommen und unterdrückt worden. Der Anwalt habe darauf keinen direkten Einfluss genommen, ausser dass er zu ei- ner Löschung der Aussage aus dem Protokoll keine Einwände geäussert habe, während er (der Beschwerdeführer) insistiert habe, die Aussage nicht zu löschen. Aufgrund dieses Fehlers sei die Beschuldigte zur Auffassung gelangt, er bilde sich hängige Verfahren ein, die gar nicht existierten. Dies sei dann auch die Begrün- dung für den mit seiner Begutachtung verbundenen Freiheitsentzug gewesen. Die 3 Beschuldigte habe sich dadurch der Urkundenfälschung im Amt und des Amts- missbrauchs schuldig gemacht. 4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Abs. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkun- de, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt - anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB - keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hin- sichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich. Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen, wobei Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21.05.2019 E. 3.1). 5. Das fragliche Protokoll liegt der Beschwerdekammer nicht vor. Es ergeben sich aber keine Hinweise darauf und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er das Protokoll nicht unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Beschuldigte habe seine Aussagen aus dem Protokoll gelöscht, nachdem er dieses bereits unterzeichnet gehabt habe. Es liegen daher keine An- haltspunkte für das Herstellen einer unechten Urkunde vor. Gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO sind nur entscheidende Fragen und Antworten wört- lich zu protokollieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 9.3). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, in- wiefern die Frage, welches (hängige) Verfahren der Beschwerdeführer gemeint hat und ob er oder die Beschuldigte sich diesbezüglich geirrt hatten, für das gegen ihn geführte Strafverfahren überhaupt entscheidend war bzw. inwiefern dies Thema der Einvernahme gewesen sein sollte. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren 4 wird vom Beschwerdeführer jedenfalls weder behauptet noch im Ansatz belegt. Vor diesem Hintergrund scheint es offensichtlich, dass die Beschuldigte davon ausge- gangen ist, diese Aussagen seien für das Verfahren nicht relevant gewesen bzw. hätten sich gar nicht auf das massgebliche Verfahren bezogen. Weiter ist auch nicht erkennbar, dass die behauptete Löschung dieser Aussagen des Beschwerde- führers Einfluss auf die Frage seiner Begutachtung gehabt hat. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte mit Täuschungsabsicht oder in der Ab- sicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt hat, als sie die Gerichts- schreiberin (angeblich) veranlasst hatte, die Aussagen wieder zu löschen. Gleiches gilt, unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, für allfällig in diesem Zusammen- hang nicht protokollierte Bemerkungen des Beschwerdeführers. Mit Blick darauf sind auch die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen nicht ge- eignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Selbst wenn die Zeugen bestätigen könnten, dass ein Teil der Aussagen nicht protokolliert worden ist, be- gründet dies noch keine Strafbarkeit. Die Nichtanhandnahme wegen Amtsmiss- brauchs sowie Urkundenfälschung im Amt (auch wenn dieser Tatbestand in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wird) sind damit zu Recht erfolgt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, C.________ (mit den Akten) Bern, 4. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6