35 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist nicht zielführend. Es handelt sich hier – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Angelegenheit; Persönlichkeitsrechte können gegebenenfalls in rein zivilrechtlicher Weise verletzt werden. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.