Daran ändert auch nichts, dass gegenüber dem Beschwerdeführer offenbar nicht direkt ein «Ladenverbot» ausgesprochen worden ist und dass sich der Kundendienst des Kiosks (behaupteterweise) entschuldigt haben soll. Im Übrigen kann angefügt werden, dass «willkürliches Verhalten» unter Privatpersonen nicht strafbar ist und dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte BGE 135 I 49 von staatlicher Diskriminierung (Nichteinbürgerung einer sozialhilfeabhängigen, behinderten Bewerberin) handelt. Grundsätzlich muss nur der Staat rechtsgleich handeln. Der Verweis auf Art. 35 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;