Inwiefern die behauptete Leistungsverweigerung etwas mit der Rasse, der Ethnie oder der Religion des Beschwerdeführers zu tun haben könnte, vermag er nicht ansatzweise darzutun. Daran ändert auch nichts, dass gegenüber dem Beschwerdeführer offenbar nicht direkt ein «Ladenverbot» ausgesprochen worden ist und dass sich der Kundendienst des Kiosks (behaupteterweise) entschuldigt haben soll.