Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Leistungsverweigerung aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen erfolgt sei, verkennt er, dass die Leistungsverweigerung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB nur dann tatbestandsmässig ist, wenn sie wegen der Rasse, der Ethnie oder der Religion einer Person erfolgt. Inwiefern die behauptete Leistungsverweigerung etwas mit der Rasse, der Ethnie oder der Religion des Beschwerdeführers zu tun haben könnte, vermag er nicht ansatzweise darzutun.