Selbst wenn er erst später von einer angeblichen Verleumdung Kenntnis erhalten haben will und selbst wenn es korrekt ist, dass eine Verleumdung nicht direkt gegenüber der geschädigten Person geäussert werden muss, ist dennoch keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung erkennbar, indem die Verkäuferin allfällig über Vorkommnisse – die hier nicht konkret Gegenstand sind – ihrer Vorgesetzten berichtet haben soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Leistungsverweigerung aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen erfolgt sei, verkennt er, dass die Leistungsverweigerung gemäss Art.