Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Selbst wenn er erst später von einer angeblichen Verleumdung Kenntnis erhalten haben will und selbst wenn es korrekt ist, dass eine Verleumdung nicht direkt gegenüber der geschädigten Person geäussert werden muss, ist dennoch keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung erkennbar, indem die Verkäuferin allfällig über Vorkommnisse – die hier nicht konkret Gegenstand sind – ihrer Vorgesetzten berichtet haben soll.