Zusammenfassend wurde A.________ durch das angeblich unfreundliche Verhalten der Verkäuferin weder in seiner Ehre verletzt, noch wurde ihm die Bedienung aus rassistischen Gründen verweigert, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind und das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen wird.