die Bedienung verweigert haben, weil er peinlich sei. Inwiefern diese angebliche Peinlichkeit einen Bezug zur Rasse, Ethnie oder Religion von A.________ aufweisen soll, ist nicht ersichtlich. Es kann folglich nicht von einer rassistisch motivierten Leistungsverweigerung die Rede sein, weshalb der Tatbestand der Rassendiskriminierung eindeutig nicht erfüllt ist. Zusammenfassend wurde A.______