In der angeblichen Berichterstattung der Verkäuferin an ihre Vorgesetzte, Frau B.________, und deren angeblicher Zustimmung ist genau so wenig eine Ehrverletzung zu erblicken. A.________ sieht in der Bedienungsverweigerung sodann eine Diskriminierung. Der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. Vorliegend soll die Verkäuferin A.________ die Bedienung verweigert haben, weil er peinlich sei.