Durch diese angeblichen Äusserungen wird die Grenze zur strafrechtlich relevanten Verletzung der sittlichen Ehre nicht überschritten. Offen bleiben kann vorliegend, ob allenfalls die am 13. Oktober 2018 gemachte Äusserung „Iäck mir doch" als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu qualifizieren wäre, da die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB mit Anzeige vom 20. Januar 2019 nicht gewahrt ist und es deshalb diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung fehlt. In der angeblichen Berichterstattung der Verkäuferin an ihre Vorgesetzte, Frau B.________, und deren angeblicher Zustimmung ist genau so wenig eine Ehrverletzung zu erblicken.