Die von A.________ gegen die Verkäuferin erhobenen Vorwürfe, sie bediene ihn un- 4 anständig, reiche ihm abschätzig das Rückgeld oder werfe ihm dieses hin, spreche mit ihm in einem unanständigen Ton und habe ihm gesagt, er sei peinlich, beeinträchtigen nicht seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Durch diese angeblichen Äusserungen wird die Grenze zur strafrechtlich relevanten Verletzung der sittlichen Ehre nicht überschritten.