4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es sind keine strafrechtlich relevanten Handlungen oder Unterlassungen erkennbar. Zur Begründung, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die namentlich nicht bekannte Verkaufsperson und deren Vorgesetzte unbegründet ist, können vorweg die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft dienen: Eine unfreundliche Bedienung sowie die allfällige Verweigerung der Bedienung eines Kunden stellen für sich alleine keine Ehrverletzungen dar. Vielmehr kommt es auf die konkreten Äusserungen der Bedienung an. Die von A._____