Vorliegend bestehen keine qualifizierten Gründe für eine Ungleichbehandlung. Lehre und Praxis verlangen in solchen Fällen eine besonders vertiefte Prüfung der Gründe für die Ungleichbehandlung: Eine Ungleichbehandlung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn einerseits mit der Massnahme ein zulässiges Ziel verfolgt wird und andererseits die Benachteiligung für die Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist (BGE 135 I 49). Der Tatbestand von Verleumdung und Übler Nachrede wurde falsch beurteilt und mangelnd geprüft. Bei einer Verleumdung muss der Betroffene nicht direkter Empfänger von solchen Aussagen sein.