Dieses Gesetz kommt dann zur Anwendung, wenn eine Person u.A. aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, die derart wesentlich sind, dass es der Person nicht möglich oder es ihr nicht zuzumuten ist, sich der Merkmale zu entledigen, benachteiligt wird. Die Anführung jemand sei peinlich wäre möglicherweise nicht direkt ehrverletzend ehrverletzend, jedoch kann dadurch nicht eine Bedienungsverweigerung vom 19. Januar 2019 gerechtfertigt werden, ohne dieses Diskriminierungsverbot zu verletzen. Vorliegend bestehen keine qualifizierten Gründe für eine Ungleichbehandlung.