sich lediglich auf den Wortlaut des Art. 261 StGB stützt. Art. 35 BV sieht vor dass Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. In meiner Anzeige habe ich mich auf die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV und das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 2 dieses Artikels berufen. Dieses Gesetz kommt dann zur Anwendung, wenn eine Person u.A. aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, die derart wesentlich sind, dass es der Person nicht möglich oder es ihr nicht zuzumuten ist, sich der Merkmale zu entledigen, benachteiligt wird.