lässt und ihr dadurch dieses Recht eingeräumt wird - während der Kundendienst sich bei mir entschuldigt und versichert die Verkäuferin werde angewiesen auf Kundenfreundlichkeit Acht zu geben - dann haben mit Sicherheit verleumderische Aussagen ohne mein Wissen einen Nachteil meinerseits bewirkt. Ersichtlich wird das insbesondere dadurch dass sich die Verkäuferin am 19. Januar 2019 berechtigt fühlt mir die Bedienung durch wortlos demonstratives Herunterlassen des Rollladens zu verweigern. Es stellt sich unweigerlich die Frage ob dies ohne mir gegenüber genannten erheblichen nachvollziehbaren Grund so rechtens sein könne.